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Barrierefreiheitserklärung

Stand der Erklärung: 23.06.2025

Speech Processing Solutions GmbH ist bemüht, ihre Website und mobilen Anwendungen im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.2“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend angeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei: 

Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

Erfolgskriterium 1.2.5 – Audiodeskription (aufgezeichnet) (Level AA): 

  • Eingebettete Videos auf der Website enthalten derzeit keine Audiodeskription oder gleichwertige alternative Darstellung.

Erfolgskriterium 1.3.1 – Info und Beziehungen (Level A)

  • Die visuelle Struktur von Inhalten (z. B. Überschriftenhierarchie, Listen oder Tabellen) wird teilweise nicht korrekt im Code abgebildet, wodurch Beziehungen für assistive Technologien nicht erkennbar sind.

Erfolgskriterium 1.4.1 – Benutzung von Farbe (Level A)

  • Einzelne Links sind ausschließlich durch ihre Farbe vom übrigen Text unterscheidbar und nicht zusätzlich z. B. durch Unterstreichung gekennzeichnet, wodurch sie für farbenblinde Nutzer nicht erkennbar sind.

Erfolgskriterium 1.4.11 – Nicht-Text-Kontrast (Level AA)

  • Call-to-Action-Elemente (z. B. Buttons) weisen nicht den erforderlichen Farbkontrast von mindestens 4.5:1 auf, wodurch sie für Nutzer mit Sehbeeinträchtigung schwer erkennbar sind.

Erfolgskriterium 4.1.2 – Name, Rolle, Wert (Level A)

  • Die Bedienelemente des eingebetteten Video-Players sind mit unklaren oder generischen aria-labels versehen, wodurch ihre Funktion für assistive Technologien nicht eindeutig identifizierbar ist.

Unverhältnismäßige Belastung

Für die nachfolgend aufgeführten, bereits unter Abschnitt a) "Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen" detailliert beschriebenen Mängel, beruft sich die Speech Processing Solutions GmbH derzeit auf eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne von Art. 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102:

Bezugnehmend auf Erfolgskriterium 1.2.5 – Audiodeskription (aufgezeichnet) (Level AA):

  • Die Erstellung von Audiodeskriptionen oder gleichwertigen alternativen Darstellungen für alle eingebetteten Videos.

Bezugnehmend auf Erfolgskriterium 4.1.2 – Name, Rolle, Wert (Level A) sowie implizit weitere strukturrelevante Kriterien wie 1.3.1:

  • Die durchgängige Korrektur aller semantischen Auszeichnungen auf einzelnen HTML-Seiten (z.B. unvollständige oder fehlerhafte Strukturierung von Überschriften, Tabellen, Aufzählungen oder Formularelementen).
  • Die Nachrüstung aller fehlenden oder unzureichenden aria-*-Attribute zur eindeutigen maschinenlesbaren Benennung bei bestimmten interaktiven Elementen.

Begründung der unverhältnismäßigen Belastung:

Die vollständige und sofortige Nachbearbeitung sowie barrierefreie Überarbeitung sämtlicher oben genannter betroffener Inhalte, Dokumente und systematischer struktureller Mängel würde aufgrund der umfangreichen Menge an bestehenden Inhalten und der Komplexität der notwendigen Anpassungen zum jetzigen Zeitpunkt eine unverhältnismäßige organisatorische und wirtschaftliche Belastung für die Speech Processing Solutions GmbH darstellen. Einzelne Inhalte auf der Website stammen aus externen Quellen oder Systemen, die nicht im Einflussbereich der Speech Processing Solutions GmbH liegen. Eine barrierefreie Überarbeitung dieser Inhalte ist entweder technisch nicht möglich oder würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen.

Laufende Verbesserung

Speech Processing Solutions GmbH ist bestrebt, alle neu veröffentlichten Inhalte barrierefrei zu gestalten und die genannten bestehenden Barrieren schrittweise im Rahmen der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen zu beheben. Eine Priorisierung der Behebungsmaßnahmen wird unter Berücksichtigung der Nutzungshäufigkeit und der Kritikalität der betroffenen Inhalte erfolgen.

Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

Inhalte von Dritten, die nicht im Einflussbereich von Speech Processing Solutions GmbH liegen, sind vom Anwendungsbereich des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG) ausgenommen.

Dazu zählen insbesondere eingebundene Inhalte oder Dokumente, die von externen Stellen bereitgestellt werden und auf deren Gestaltung oder Barrierefreiheit die Speech Processing Solutions GmbH keinen Einfluss hat. Dies betrifft sowohl nicht-barrierefreie Inhalte Dritter als auch nicht-barrierefreie Dateiformate, die außerhalb der redaktionellen Verantwortung der Speech Processing Solutions GmbH liegen.

Erstellung dieser Erklärung

Diese Erklärung wurde am 23.06.2025 auf Basis einer Selbstbewertung erstellt. Die Bewertung der Barrierefreiheit erfolgte exemplarisch anhand ausgewählter Seiten und Komponenten mit Fokus auf zentrale Navigations- und Inhaltsbereiche.

Feedback und Kontakt

Sollten Ihnen Barrieren auffallen, die nicht in dieser Erklärung genannt sind, oder möchten Sie Informationen zu nicht barrierefreien Inhalten erhalten, wenden Sie sich bitte an uns.

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.
 

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